Verfahrenssprache vor dem UPC

Verfahrenssprache vor dem UPC

Die Entscheidungen des einheitlichen Patentgerichts (EPG; engl.: Unified Patent Court – UPC) gelten in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gleichermaßen und eine ordnungsgemäße Verfahrensführung muss gewährleistet werden. Deswegen ist es von großer Bedeutung die Frage der zu verwendeten Verfahrenssprache klar und eindeutig zu regeln. Die Bestimmung der Verfahrenssprache in Art. 49 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht – EPGÜ in Verbindung mit dem Regel 14 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts – EPGVerfO ist allerdings von einer gewissen Komplexität geprägt.

Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz – Lokal- und Regionalkammer

Für alle Verfahren, die in die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz im Sinne von Art. 33 EPGÜ fallen, gilt die Sprachregelung des Art. 49 Abs. 1 EPGÜ. Laut dieser ist die Verfahrenssprache vor einer Lokal- oder Regionalkammer eine Amtssprache der Europäischen Union, die die Amtssprache (oder eine der Amtssprachen) des Vertragsmitgliedstaats ist, in dessen Gebiet sich die betreffende Kammer befindet, oder die Amtssprache(n), die von den Vertragsmitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Regionalkammer bestimmt wird/werden. So wird beispielsweise bei Verletzungsverfahren vor den Lokalkammern in Deutschland grundsätzlich Deutsch als Verfahrenssprache verwendet, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Beklagten.

Neben der grundsätzlichen Sprachregelung des Gerichtsortes können die Vertragsmitgliedstaaten eine oder mehrere der Amtssprachen des Europäischen Patentamts (Englisch, Deutsch oder Französisch) als Verfahrenssprache(n) ihrer Lokal- oder Regionalkammer bestimmen (Art. 49 Abs. 2 EPGÜ). So wurde beispielsweise für die nordisch-baltische Regionalkammer (mit Sitz in Stockholm, Schweden) die Sprache Englisch als alleinige Verfahrenssprache bestimmt, obwohl diese in keinem der vier beteiligten Vertragsmitgliedstaaten eine Amtssprache ist. Darüber hinaus haben alle Vertragsmitgliedstaaten Englisch als weitere Verfahrenssprache vor ihren Lokal- oder Regionalkammern bestimmt.[1] Es ist daher zu erwarten, dass ausländische Antragsteller Englisch als Verfahrenssprache vor den deutschen Lokalkammern wählen werden.

Wenn eine Lokal- oder Regionalkammer gemäß Art. 49 Abs. 1 und/oder 2 EPGÜ mehrere Verfahrenssprachen bestimmt hat, darf der Kläger jede dieser bestimmten Sprachen als Verfahrenssprache wählen (Regel 14 Abs. 2 lit. a EPGVerfO). Dieses Privileg des Klägers wird jedoch durch die Ausnahmen in Regel 14 Abs. 2 lit. b und c EPGVerfO eingeschränkt:

  1. Regel 14 Abs. 2 lit. b EPGVerfO enthält die „kleiner lokaler Anbieter“- Klausel, welche lokal tätig Beklagte schützt. Wenn der Verstoß nur im geringen Umfang stattgefunden hat bzw. nur in dem Mitgliedstaat vorliegt, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, so dass der Fall nur dort verhandelt werden kann (Art. 33 Abs. 1 lit. a EPGÜ), muss die Landessprache des Beklagten verwendet werden. Verfahrenssprache bleibt also die Amtssprache gemäß Art. 49 Abs. 1 EPGÜ. Somit wird sichergestellt, dass diese Beklagten nur in ihrer „Heimatsprache“ verklagt werden. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass Gerichtsverfahren in der nordisch-baltischen Regionalkammer immer in englischer Sprache geführt werden, so dass es nicht möglich ist, einen Beklagten in dieser Regionalkammer in seiner Landessprache zu verklagen. Darüber hinaus, wenn ein Mitgliedstaat über mehrere regionale Amtssprachen verfügt, wird das Verfahren in der Amtssprache der Region geführt, in der der Beklagte seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung hat. Ähnlich, wenn ein Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen hat, ist das Verfahren in der Amtssprache zu führen, die der Sprache des Beklagten gleicht. Somit wird die Verwendung der Amtssprachen nach Art. 49 Abs. 1 EPGÜ und Regel 14 Abs. 1 lit. a EPGVerfO eingeschränkt.
  2. Regel 14 Abs. 2 lit. c EPGVerfO sieht die Sprachwahl seitens des Einheitlichen Patentgerichts Wenn eine Lokal- oder Regionalkammer eine Amtssprache des entsprechenden Vertragsmitgliedstaats (laut Art. 49 Abs. 1 EPGÜ) sowie eine Amtssprache des EPA (laut Art. 49 Abs. 2 EPGÜ) bestimmt und der Kläger die Amtssprache des EPA als Verfahrenssprache gewählt hat, kann der Berichterstatter im Interesse des Gerichts anordnen, dass die Richter in der mündlichen Verhandlung sowie für den Erlass von Beschlüssen und Entscheidungen die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaats verwenden dürfen. So könnte beispielsweise ein Kläger, der seine Klage bei einer deutschen Lokalkammer einbringt, Englisch als Verfahrenssprache wählen, aber die Richter könnten beschließen, für die mündliche Verhandlung und die schriftliche Entscheidung Deutsch zu verwenden. In diesem Fall wird auch eine beglaubigte englische Übersetzung beigefügt. Diese Ausnahmeregelung gilt allerdings nicht für den Beklagten, der sich in der vom Kläger gewählten Sprache verteidigen muss. Darüber hinaus gilt diese Bestimmung nur für die Landessprache. Daher ist es nicht möglich, dass, wenn eine Klage in der Landessprache eingereicht wurde, das Gericht dann z.B. in Englisch verhandelt.

Des Weiteren kann die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache verwendet werden. Dies kann entweder auf Antrag beider Parteien vorbehaltlich der Zustimmung des zuständigen Spruchkörpers (Art. 49 Abs. 3 EPGÜ, Regel 321 EPGVerfO) oder auf Vorschlag des Berichterstatters (nach Rücksprache mit dem zuständigen Spruchkörper) mit Zustimmung der Parteien (Art. 49 Abs. 4 EPGÜ, Regel 322 EPGVerfO) erfolgen. Der Antrag der Parteien kann jederzeit während des schriftlichen Verfahrens eingereicht werden (Regel 321 Abs. 1 EPGVerfO). Sollte der zuständige Spruchkörper diesen Antrag nicht stattgeben, können die Parteien eine Verweisung an die Zentralkammer beantragen (Art. 49 Abs. 3 S. 2 EPGÜ, Regel 321 Abs. 3 EPGVerfO). Der Vorschlag des Berichterstatters kann hingegen jederzeit während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens stattfinden (Regel 322 EPGVerfO).

Alternativ zu den oben erwähnten Optionen kann auch der Präsident des Gerichts erster Instanz auf Ersuchen einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien und des zuständigen Spruchkörpers beschließen, dass aus Gründen der Fairness und unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände – einschließlich der Standpunkte der Parteien und insbesondere des Standpunkts des Beklagten – die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache verwendet wird (Art. 49 Abs. 5 EPGÜ, Regel 323 EPGVerfO). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann der Präsident des Gerichts auch gegen den Willen der anderen Partei und sogar auch gegen den Willen des befassten Spruchkörpers seine Anordnung erteilen und diese gegebenenfalls an erforderliche Übersetzungs- oder Dolmetschervorkehrungen knüpfen (Regel 323 Abs. 3 EPGVerfO). Der entsprechende Antrag einer Partei auf Verwendung der Erteilungssprache des Patents als Verfahrenssprache ist der Klageschrift bzw. der Klageerwiderung beizufügen (Regel 323 Abs. 1 EPGVerfO).

Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz – Zentralkammer

Bei der Zentralkammer stellt laut Art. 49 Abs. 6 EPGÜ die Erteilungssprache des Patents die Verfahrenssprache dar. Dazu sieht Art. 51 Abs. 3 EPGÜ vor, dass, sofern die angeführten Voraussetzungen zusammentreffen, relevante Dokumente in die Sprache des Mitgliedstaates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Niederlassung bzw. seinen Geschäftssitz hat, übersetzt werden. Angesichts der Tatsache, dass die meisten europäischen Patente in englischer Sprache erteilt werden (der Anteil der deutschen oder französischen Patente ist wesentlich geringer), ist davon auszugehen, dass die Verfahren vor der Zentralkammer in der Regel in englischer Sprache geführt werden.

Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht

Die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht ist die Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz (Art. 50 Abs.1 EPGÜ). Darüber hinaus können die Parteien vereinbaren, dass die Erteilungssprache des Patents als Verfahrenssprache verwendet wird (Art. 50 Abs. 2 EPGÜ). In Ausnahmefällen und wenn dies angemessen erscheint, kann das Berufungsgericht mit Zustimmung der Parteien eine andere Amtssprache des Vertragsmitgliedstaates als Verfahrenssprache bestimmen, welche für das gesamte Verfahren oder sogar für Teile des Verfahrens verwendet werden kann (Art. 50 Abs. 3 EPGÜ).

Sprach-Anforderungen beim schriftlichen Verfahren

Wenn die Verfahrenssprache festgelegt wird, dann sind alle Schriftsätze und andere Unterlagen, einschließlich schriftlicher Beweismittel, in dieser Sprache einzureichen, sofern vom Gericht oder vom Verfahrensordnung nichts anderes vorgesehen wird (Regel 7 Abs. 1 EPGVerfO). In der Verfahrenssprache werden ebenso alle darauffolgenden Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts abgefasst (Art. 77 Abs. 2 EPGÜ).

Für Übersetzungen von Schriftsätzen oder anderen Dokumenten, die von der Verfahrensordnung oder vom Gericht verlangt werden, ist eine förmliche Beglaubigung der Richtigkeit der Übersetzung durch den Übersetzer nur erforderlich, wenn eine Partei die Richtigkeit dieser Übersetzung anzweifelt oder das Gericht oder die Verfahrensordnung eine solche Beglaubigung verlangt (Regel 7 Abs. 2 EPGVerfO). So können beispielsweise maschinelle Übersetzungen von Dokumenten, die den Stand der Technik betreffen, ohne förmliche Beglaubigung eingereicht werden, was erhebliche Zeit- und Geldkosten für die Parteien erspart. Dennoch können alle Spruchkörper des Gerichts erster Instanz sowie das Berufungsgericht auf eine Übersetzung verzichten, soweit sie dies für angemessen halten (Art. 51 Abs.1 EPGÜ).

Betreffend die Annahme einer Klageschrift, die nicht in einer Sprache abgefasst ist oder ihr keine Übersetzung in einer Sprache beigefügt ist, die der Beklagte versteht oder die eine Amtssprache des Ortes ist, an dem die Zustellung erfolgen soll, weist die Kanzlei den Beklagten darauf hin, dass er diese verweigern kann (Regel 271 Abs. 7 EPGVerfO). Wenn der Beklagte berechtigt ist, die Annahme der Klageschrift zu verweigern, muss er die Kanzlei innerhalb von zwei Wochen nach dem Zustellungsversuch entsprechend benachrichtigen und dabei die Sprache(n) angeben, die er versteht. Dies teilt die Kanzlei dem Kläger mit, der eine Übersetzung -zumindest- der Klageschrift in der vorgesehenen Sprache übermittelt (Regel 271 Abs. 8 EPGVerfO). Darüber hinaus kann der Beklagte innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift einen Einspruch betreffend ihre Sprache erheben (Regel 19 Abs. 1 lit. c EPGVerfO).

Sprache beim Zwischenverfahren

Die Zwischenanhörung kann vom Berichterstatter in jeder Sprache abgehalten werden, auf die sich die Parteivertreter geeinigt haben (Regel 105 Abs. 3 EPGVerfO).

Sprache bei einer Widerklage auf Nichtigerklärung

Eine Widerklage auf Nichtigerklärung muss in der Sprache des Verletzungsverfahrens eingereicht werden. Es stellt sich die Frage, ob eine Widerklage auf Nichtigerklärung in englischer Sprache eingereicht werden kann, auch wenn die Verletzungsklage in deutscher Sprache eingereicht wurde.

Die Antwort auf diese Frage fällt nicht leicht aus, da man besondere Bedingungen unter Bedacht werden müssen: Grundsätzlich gilt die Regelung, dass die Sprache des Verletzungsverfahrens die Sprache der Lokal- oder Regionalkammer ist, in der die Klage eingereicht wird (z. B. Deutsch, wenn die Klage in Deutschland eingereicht wird). Im Fall einer Widerklage auf Nichtigerklärung kann die betreffende Lokal- oder Regionalkammer nach eigenem Ermessen beschließen (Art. 33 Abs. 3 lit. a, b, c EPGÜ): i) beide Klagen in der Sprache des Verletzungsverfahrens zu verhandeln oder ii) die Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer zu verweisen, wo die Erteilungssprache des Patents – also in den meisten Fällen Englisch – als Verfahrenssprache angewandt wird. Darüber hinaus haben die Parteien die Möglichkeit die Erteilungssprache des Patents, z.B. Englisch, als Sprache für die Widerklage auf Nichtigerklärung zu vereinbaren, allerdings vorbehaltlich der Billigung durch das Gericht (gemäß Art. 49 Abs. 3 EPGÜ). Zusätzlich kann auch das Gericht, mit Zustimmung der Parteien, aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Fairness, die Erteilungssprache als Verfahrenssprache bestimmen (Art. 49 Abs. 4 EPGÜ).

Zusammenfassend könnte der Beklagte versuchen, seine Widerklage auf Nichtigerklärung auf Englisch einzureichen. Ob dies die Sprache des Widerklageverfahrens bestimmt, hängt davon ab, ob die zuständige Lokal- oder Regionalkammer entscheidet, beide Klagen auf Deutsch zu verhandeln, oder beschließt, die Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer zu verweisen, wo vermehrt Englisch angewandt wird.

Sprache beim Antrag auf Änderung des Patents

Der Patentinhaber kann zusammen mit der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung einen Antrag auf Änderung des Patents einreichen (Regel 29 (a) EPGVerfO). Die vorgeschlagenen Änderungen der Ansprüche oder der Beschreibung (einschließlich etwaiger Hilfsanträge) des betreffenden Patents sind in der Sprache einzubringen, in der das Patent erteilt wurde (Regel 30 Abs. 1 lit. a EPGVerfO). Wenn die Verfahrenssprache nicht die Sprache ist, in der das Patent erteilt wurde, muss der Patentinhaber eine Übersetzung der vorgeschlagenen Änderungen in die Verfahrenssprache einreichen. Im Falle eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung ist auf Antrag des Beklagten eine Übersetzung in die Sprache seines Wohnsitzes in einem Mitgliedsstaat der EU oder des Ortes der angeblichen oder drohenden Verletzung in einem Vertragsmitgliedsstaat einzureichen (Regel 30 Abs. 1 lit. a EPGVerfO).

UPC-Entscheidungen betreffend die Verfahrenssprache

UPC hat schon einige Entscheidungen zum Thema der Verfahrenssprache getroffen. Laut dem jährlichen Bericht 2024 des UPC[2] wiege das Gericht bei der Prüfung von Anträgen auf Änderung der Verfahrenssprache die Interessen der beteiligten Parteien mit großer Sorgfalt ab und achte auf einen fairen Wettbewerb durch einen ausgewogenen Ansatz.

Die Entscheidungen UPC_CoA_101/2024 (Curio Bioscience v. 10x Genomics) und UPC_CFI_88/2024 (Tandem Diabetes Care Inc.& VitalAire GmbH v. Roche Diabetes Care GmbH), welche einen Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache in die Sprache des Patents betreffen, betonen, dass aus Gründen der Fairness alle relevante Umstände zu berücksichtigen seien. Die maßgeblichen Umstände sollen sich in erster Linie auf den konkreten Fall und die Stellung der Parteien, insbesondere die Stellung des Beklagten, beziehen. Bei gleichwertiger Interessenabwägung sei die Position des Beklagten der entscheidende Faktor. Die Entscheidung UPC_CoA_349/2024 (Google Commerce v. Ona Patents) konkretisiert die relevanten Umstände, die bei dem Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache berücksichtig werden sollen. Dazu gehöre die interne Arbeitssprache der Parteien, die Möglichkeit der internen Koordinierung und der Unterstützung in technischen Fragen.

Des Weiteren klärt die Entscheidung UPC_CoA_207/2024 (Advanced Bionics v. MED-EL Elektromedizinische Geräte), dass Art. 49 Abs. 5 EPGÜ nicht verlangt, den Antrag auf Sprachwechsel in der Klageerwiderung miteinzubeziehen. Vor diesem Hintergrund sei Regel 323 EPGVerfO dahin auszulegen, dass die Einreichung des Antrags vor der Klageerwiderung nicht ausgeschlossen und sogar sinnvoller sei, da sie sicherstelle, dass im Falle eines erfolgreichen Antrags der Sprachwechsel bereits zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens umgesetzt werden könne.

Autorin: Dr. Olga Michala

E-mail: michala@paustian.de

[1] Näheres dazu unter: https://www.unified-patent-court.org/de/gericht/verfahrenssprache

[2] https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/UPC_AR_2024_HD_digital_version_double_page_compressed.pdf