Nichtigkeit & Löschung
Die Gültigkeit eines Patents kann mittels einer Klage auf Nichtigerklärung angegriffen werden. Nichtigkeitsverfahren bieten die Möglichkeit einer Verletzungsklage die Basis zu entziehen, indem das zugrunde liegende Patent eingeschränkt oder ganz widerrufen wird. Löschungsverfahren für Gebrauchsmuster, Marken und Designs haben im Grunde den gleichen Zweck.
Nichtigkeitsverfahren für Patente finden in Deutschland am Bundespatentgericht (BPatG) und mit Berufung zum Bundesgerichtshof (BGH) statt. Für Nichtigkeitsverfahren europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung ist das Einheitliche Patentgericht (UPC) zuständig. Nichtigkeitsklagen gegen die jeweiligen nationalen Teilen europäischer Patente können für eine gesetzte Übergangszeit weiterhin bei den nationalen Gerichten erhoben werden.
Eine Entscheidung über Nichtigkeit oder Einschränkung eines Patentes hängt vor allem von technisch-rechtlichen Bewertungen ab: Ist eine Priorität valide in Anspruch genommen? Wurde ein Patent mit technischen Informationen unzulässig erweitert? Ist der Gegenstand eines Patentes technisch hinreichend offenbart? Ist er gegenüber dem Stand der Technik neu? Und basiert er auf erfinderischer Tätigkeit? Der dazu erforderliche technische und patentrechtliche Sachverstand kann nicht überschätzt werden. Üblicherweise muss die Geschichte des patentierten Gegenstands umfangreich ausgearbeitet werden.
Löschungsverfahren von Gebrauchsmustern, Marken und Designs können vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DMPA) erfolgen. Sie enden mit einem Beschluss und mit der Möglichkeit zur Beschwerde vor dem Bundespatentgericht (BPatG).