Das Berufungsverfahren vor dem UPC

Das Berufungsverfahren vor dem UPC

Für die Partei, die erstinstanzlich mit ihren Anträgen – ganz oder teilweise – unterlegen ist, besteht die Möglichkeit eine Berufung einzulegen. Das Berufungsverfahren vor dem UPC weist die Besonderheit auf, dass beinahe gegen alle Entscheidungen sowie Anordnungen des Gerichts erster Instanz Berufung eingelegt werden kann. Eine Berufung ist sogar im laufenden Verfahren möglich. Allerdings wird in den Verfahrensregeln zwischen zulassungsfreier und zulassungspflichtiger Berufung unterschieden.

Zulassungsfreie Berufung

Art. 73 EPGÜ und Regel 220 VerfO bestimmen, dass gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz Berufung eingelegt werden kann (Art. 73 Absatz 1 EPGÜ, R. 220.1 (a), (b) VerfO). Diese kann innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung bei dem Berufungsgericht eingereicht werden (Art. 73 Absatz 1 EPGÜ, R. 224.1(a) VerfO). Eine Begründung für diese Berufung muss innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der Entscheidung eingereicht werden (R. 224.2(a) VerfO).  Für die Berufung ist eine Gebühr zu entrichten, die der Gerichtsgebühr aus der ersten Instanz entspricht und sich aus einer Festgebühr und gegebenenfalls einer streitwertabhängigen Gebühr zusammensetzt (R. 228, R. 370 VerfO)[¹].

Darüber hinaus können auch Anordnungen des Gerichts erster Instanz im laufenden Verfahren mit Berufung angegriffen werden. Dies ist eine rechtliche Innovation des UPC, denn sie betrifft Gerichtsanordnungen, die während des Verfahrens und vor der Endentscheidung getroffen werden. Allerdings kann eine Berufung ohne vorherige Zulassung des Gerichts lediglich gegen die in den Artikeln 49 Absatz 5, 59, 60, 61, 62 und 67 EPGÜ und im Regel 97.5 VerfO genannten Anordnungen eingelegt werden (Art. 73 Absatz 2 Buchstabe a EPGÜ, R. 220.1(c), 2 VerfO). Dabei handelt es sich um Anordnungen betreffend die Änderung der Verfahrenssprache in die Erteilungssprache ohne Zustimmung einer Partei, die Beweisvorlage, das Beweissicherungsverfahren, den Erlass einstweiliger Maßnahmen und die Auskunftserteilung. In diesen Fällen kann die Berufung – samt Berufungsbegründung – innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung der Anordnung an dem Antragsteller eingereicht werden (Art. 73 Absatz 2 Buchstabe a EPGÜ, R. 224.1(b) VerfO).

Zulassungspflichtige Berufung

Alle andere als die in Art. 73 Absatz 2 Buchstabe a EPGÜ und Regel 97 Absatz 5 VerfO genannten Anordnungen können im laufenden Verfahren mittels einer zugelassenen Berufung überprüft werden (Art. 73 Absatz 2 Buchstabe b (ii) EPGÜ, R. 220.2 VerfO). Alternativ können diese zusammen mit der Berufung gegen die Entscheidung bzw. das Urteil überprüft werden (Art. 73 Absatz 2 Buchstabe b (i) EPGÜ, R. 220.2 VerfO).

Die Berufung ist allerdings nur gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Senats bzw. des Spruchkörpers des Gerichts erster Instanz möglich. Wenn also gegen eine verfahrensleitende Anordnung des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters Berufung eingelegt werden sollte, sollte der Fall zuvor auf Antrag einer Partei dem Spruchkörper zur Überprüfung gemäß Regel 333 VerfO vorgelegt werden. Dieser Antrag muss innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der Anordnung eingereicht werden, begründet sein und gegebenenfalls die vorgebrachten Beweismittel enthalten (R. 333.2 VerfO). Darüber hinaus ist für die Überprüfung eine Gebühr in der Höhe von 300 Euro zu entrichten (R. 333.3 VerfO)[²]. Der anderen Partei wird rechtliches Gehör gewährt. Der Spruchkörper hat so bald wie möglich über den Überprüfungsantrag zu entscheiden und gegebenenfalls eine geänderte Anordnung zu erlassen (R. 333.4 VerfO).

Diese Entscheidung des Spruchkörpers stellt eine prozessuale Entscheidung im Sinne von Regel 220 Absatz 2 VerfO dar und ist für die Gegenpartei, wenn dem Antrag stattgegeben wurde, mit zulassungspflichtiger Berufung oder zulassungsfrei mit Berufung gegen das Urteil anfechtbar (R. 333.5 VerfO).

Die oben erwähnte Reihenfolge, nämlich zuerst eine Vorlage der Anordnung zur Überprüfung an den gesamten Senat bzw. Spruchkörper des Gerichts erster Instanz und dann die Einreichung der Berufung, ist strikt einzuhalten. In diesem Fall ist dann zu unterscheiden, ob der Spruchkörper in seiner Entscheidung die Berufung zugelassen hat oder nicht.

Wenn der Spruchkörper die Berufung zulässt, dann kann innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der entsprechenden Entscheidung eine Berufung zusammen mit einer Berufungsbegründung eingelegt werden (Art. 73 Absatz 2 Buchstabe b (ii) EPGÜ, R. 220.2, R. 224.1(b) und 2(b) VerfO). In diesem Fall ist eine Gebühr in der Höhe von 1500 Euro zu entrichten.[³]

Sollte das Gericht erster Instanz die Berufung nicht zulassen, dann kann ein Antrag auf Ermessensüberprüfung innerhalb von 15 Tagen an das Berufungsgericht gestellt werden (R. 220.3 VerfO). Als Nichtzulassung gilt auch, wenn das Gericht erster Instanz sich nicht innerhalb von 15 Tagen nach der durch einen seiner Spruchkörper erlassenen Anordnung äußert. In diesem Fall beginnt die Frist für den Antrag auf Ermessensüberprüfung an das Berufungsgericht unmittelbar im Anschluss an diese 15 Tage (R. 220.3 VerfO). Dieser Antrag muss begründet sein und gegebenenfalls die vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln enthalten (R. 220.3, R. 221.2 VerfO). Zusätzlich ist eine Gebühr in der Höhe von 350 Euro zu entrichten, welche allerdings nicht anfällt, wenn die Berufung zugelassen wird (R. 220.3 und R. 333.3 VerfO).[⁴]

Der Antrag auf Ermessensüberprüfung wird dem ständigen Richter des Berufungsgerichts vorgelegt, der diesen ohne Begründung ablehnen kann (R. 220.4 VerfO). Ansonsten kann der ständige Richter nach Anhörung der anderen Partei dem Antrag stattgeben. In diesem Fall hat er festzulegen, ob und wenn ja, welche weiteren Verfahrensschritte von den Parteien innerhalb welcher Fristen vorzunehmen sind (R. 220.4 VerfO). Weiterhin ist eine Gebühr in der Höhe von 1.500 Euro zu zahlen, wobei die Gebühr von 350 Euro für den Antrag auf Ermessensüberprüfung angerechnet wird.[⁵]

Der Präsident des Berufungsgerichts weist dann die Überprüfung zwecks Entscheidung einem Spruchkörper des Berufungsgerichts zu. Das Berufungsgericht kann den Vorsitzenden Richter oder den Berichterstatter des Spruchkörpers des Gerichts erster Instanz, das die Zulassung verweigert hat, zu Rate ziehen (R. 220.4 VerfO).

Nicht anfechtbare Entscheidungen

Es gibt wenige Entscheidungen bzw. Anordnungen, welche nicht durch Berufung anfechtbar sind, wie die Anordnung, mit der ein Streithilfeantrag abgelehnt wird (R. 317 VerfO) und die Anordnung, mit der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt oder stattgegeben wird (R. 320.7 VerfO).

Gegenstand des Berufungsverfahrens

Eine Berufung kann auf rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden (Art. 73 Absatz 3 EPGÜ). Somit stellen die von den Parteien – gemäß den Regeln 221, 225, 226, 236 und 238 VerfO – vorgebrachten Anträge, Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen den Gegenstand des Berufungsverfahrens dar (R. 222.1 VerfO). Dazu wird die Akte des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz beigezogen.

Neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel, die von einer Partei während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz nicht vorgebracht wurden, können vom Berufungsgericht außer Acht gelassen werden. Das Gericht muss bei der Ermessensausübung besonders berücksichtigen a) ob die Partei, welche die neuen Vorbringen einführen möchte, begründen kann, dass diese während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz vernünftigerweise noch nicht eingeführt werden konnten, b) die Erheblichkeit der neuen Vorbringen für die Berufungsentscheidung sowie c) die Haltung der anderen Partei hinsichtlich der Einführung der neuen Vorbringen (Art. 73 Absatz 4 EPGÜ, R. 222.2 VerfO).

Aufschiebende Wirkung der Berufung

Grundsätzlich hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung (Art. 74 Absatz 1 EPGÜ). Allerdings kann eine Partei einen Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen (R. 223.1 VerfO). Dies empfiehlt sich insbesondere bei Verletzungsverfahren, in denen der Beklagte erstinstanzlich verurteilt wurde, damit er die Aufhebung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils erreichen kann.

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung muss enthalten: (a) die Gründe, warum der Einreichung der Berufung aufschiebende Wirkung zuzukommen hat und (b) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen (R. 223.2 VerfO). Das Berufungsgericht entscheidet dann unverzüglich über diesen Antrag (R. 223.3 VerfO). In Fällen äußerster Dringlichkeit kann dieser Antrag sogar formlos bei dem ständigen Richter gestellt werden, der diesbezüglich über Entscheidungskompetenz verfügt (R. 223.4 VerfO).

Oberes gilt jedoch nicht für die zulassungspflichtigen Berufungen, da diese keine aufschiebende Wirkung haben (R. 223.5 VerfO).

Ablauf des Berufungsverfahrens

Das Verfahren vor dem Berufungsgericht umfasst, genauso wie vor dem Gericht erster Instanz, ein schriftliches Verfahren, ein Zwischenverfahren und ein mündliches Verfahren (Art. 52 EPGÜ). Dennoch ist das Berufungsverfahren, besonders im schriftlichen Verfahren, deutlich verkürzt im Vergleich zum ersten Instanz. Laut der Verfahrensordnung steht jeder Partei nur eine schriftliche Eingabe zur Verfügung. Das ist für den Berufungskläger im Wesentlichen nur die Berufungsbegründung. Aus diesem Grund ist für ihn von großer Bedeutung eine vollständig ausgearbeitete Begründung einzureichen, da diese seine einzige Eingabe im schriftlichen Verfahren sein wird. Es gibt zwar für den Berufungskläger die Möglichkeit einer weiteren Eingabe (Replik), wenn der Berufungsbeklagte eine Anschlussberufung einlegt, allerdings sollte sich diese Replik lediglich mit den Argumenten aus der Anschlussberufung auseinandersetzen und könnte daher nicht die Berufung nochmals untermauern oder sogar ausdehnen.[⁶]

Die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht ist die Verfahrenssprache vor dem ersten Instanz oder die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, sofern sich die Parteien diesbezüglich geeinigt haben (Art. 50 Absatz 1, 2 EPGÜ, R. 227 VerfO). Darüber hinaus kann das Berufungsgericht in Ausnahmefällen eine andere Amtssprache eines Vertragsmitgliedstaates als Verfahrenssprache bestimmen, jedoch mit Zustimmung der Parteien (Art. 50 Absatz 3 EPGÜ).

Das Berufungsverfahren beginnt mit der Einreichung der Berufung, wobei zwischen Berufungsschrift und Berufungsbegründung unterschieden werden soll. Die Berufungsschrift muss folgende formale Angaben enthalten: a) Namen und Zustelladressen des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten sowie derer Zustellungsbevollmächtigten, b) das Datum der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung sowie das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Verfahrens und c) gegebenenfalls den Antrag auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens gemäß Regel 9, Absatz 3 Buchstabe b VerfO und die Gründe dafür (R. 225 VerfO). Die Berufungsbegründung soll andererseits Folgendes enthalten: a) die Teile der Entscheidung oder Anordnung, welche angefochten werden, b) die Gründe für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung und c) Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Berufung stützt (R. 226 VerfO).

Nach Einreichung der Berufung prüft die Kanzlei, ob die Berufungsschrift die Formerfordernisse erfüllt und fordert gegebenenfalls den Berufungskläger jegliche Mängel innerhalb von 14 Tagen zu beheben sowie die entsprechende Berufungsgebühr zu entrichten (R. 229.1, 2 VerfO). Sollte der Berufungskläger innerhalb der gesetzten Frist die Mängel nicht beheben oder die Gebühr nicht entrichten, dann wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen (R. 229.4, 5 VerfO). Andernfalls wird das Berufungsverfahren in das Register aufgenommen und dem ein Aktenzeichen zugeteilt (R. 230.1 VerfO). Daraufhin wird die Klage einem Spruchkörper zugewiesen, der umgehend – nach Anhörung der Parteien – entscheidet, ob die Berufung beschleunigt behandelt werden soll (R. 230.2, 3 VerfO). Anschließend wird der Berichterstatter bestimmt (R. 231 VerfO).

Des Weiteren prüft der Berichterstatter, ob die Berufungsbegründung den Anforderungen der Regel 226 VerfO entspricht und gibt gegebenenfalls eine Frist zur Änderung (R. 233.1, 2 VerfO). Ändert der Berufungskläger die Mängel der Berufungsbegründung innerhalb dieser Frist nicht, kann der Berichterstatter, nachdem er dem Berufungskläger rechtliches Gehör gewährt hat, die Berufung als unzulässig zurückweisen (R. 233.2 VerfO). Diese Zurückweisung der Berufung sowie diejenige gemäß den Regeln 224 Absatz1 und 229 Absatz 2, kann vom Berufungskläger innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung ohne Vorlage neuer Berufungsgründe angefochten werden (R. 234.1 VerfO).

Der Berufungsbeklagte hat wiederum die Gelegenheit mittels einer Berufungserwiderung Stellung auf die Berufungsbegründung zu nehmen. Diese ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung der Berufungsbegründung bei zulassungsfreien Berufungen und fünfzehn Tagen bei zulassungspflichtigen Berufungen einzureichen (R. 235.1, 2 VerfO). Die Berufungserwiderung kann gegebenenfalls auch eine Anschlussberufung des Berufungsbeklagten enthalten (R. 237.1, 2 VerfO). Für die Anschlussberufung ist die gleiche Gebühr zu entrichten, wie für die Berufung (R. 237.4 VerfO). Eine Anschlussberufung ist in anderer Form oder zu einem anderen Zeitpunkt nicht zulässig und gilt auch als zurückgenommen, wenn die Berufung zurückgenommen wird (R. 237.4, 5 VerfO).

Wenn keine Anschlussberufung eingelegt wird, ist mit der Einreichung der Berufungserwiderung das schriftliche Verfahren abgeschlossen. Wenn jedoch eine Anschlussberufung eingelegt wird, hat der Berufungskläger die Möglichkeit, mittels einer Erwiderung, auf die in der Anschlussberufungsschrift vorgebrachten Berufungsgründe Stellung zu nehmen. Die Frist dafür beträgt zwei Monaten ab Zustellung der Anschlussberufung bei zulassungsfreien Berufungen und fünfzehn Tagen bei zulassungspflichtigen Berufungen (R. 238.1, 2 VerfO).

Fälle, welche eine außergewöhnliche Bedeutung aufweisen, insbesondere, wenn die Entscheidung über die Klage die Einheitlichkeit und Kohärenz der Rechtsprechung des Gerichts berühren könnte, können vom Spruchkörper auf Vorschlag des Vorsitzenden Richters dem Plenum vorgelegt werden (R. 238 A VerfO).

Sowohl das Zwischenverfahren als auch die mündliche Verhandlung entsprechen im Wesentlichen dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz (R. 239, 240 VerfO). Eine Besonderheit des Berufungsverfahrens betrifft jedoch die Ladungsfrist bei zulassungsfreien Berufungen, wenn diese nicht beschleunigt stattfinden, die mindestens zwei Monaten betragen soll, sofern sich die Parteien nicht auf eine kürzere Frist einigen (R. 239.2 VerfO).

Entscheidung des Berufungsgerichts

Das Berufungsgericht weist die Berufung entweder zurück oder hebt die Entscheidung / Anordnung des Gerichts erster Instanz ganz oder teilweise auf und ersetzt sie durch eine eigene Entscheidung / Anordnung (Art. 75 Absatz 1 EPGÜ, R. 242.1 VerfO). In Ausnahmefällen kann das Berufungsgericht die Sache an das Gericht erster Instanz zur Entscheidung zurückweisen und dabei entscheiden, ob derselbe Spruchkörper oder ein anderer sich mit der Sache befasst werden soll (Art. 75 Absatz 1 EPGÜ, R. 242.2(b) und 243 VerfO). Im Fall einer Zurückweisung ist das Gericht an die Entscheidung und die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts gebunden (Art. 75 Absatz 2 EPGÜ, R. 243.2 VerfO).

Das Berufungsgericht im Gange

Wie ausführlich erwähnt wurde, hat das Berufungsgericht die Aufgabe, die Beschlüsse und Entscheidungen des Gerichts erster Instanz zu überprüfen und somit eine einheitliche Auslegung des Rechts sicherzustellen. Dies ist besonders wichtig für ein neues Gericht mit neuem Gesetz – wie das Einheitliche Patentgericht mit dem EPGÜ und der EPG-Verfahrensordnung – da insbesondere für eine junge Institution starker Bedarf an Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Anwendung des Gesetzes besteht. Die Anzahl der bereits veröffentlichten Beschlüsse und Entscheidungen des Berufungsgerichts zu unterschiedlichen Themen (u.a. besonders betreffend die Anordnung einstweiliger Maßnahmen und die Änderung der Verfahrenssprache) zeigt, dass dieser Prozess schon im Gange ist.[⁷]

Die Fallzahlen beim UPC steigen ständig an, was ein proportionales Anstieg der Fälle beim Berufungsgericht mit sich bringt. Aus diesem Grund wird ab Januar 2026 eine dritte Kammer des Berufungsgerichts eingerichtet.[⁸]

Autorin: Dr. Olga Michala

E-Mail: michala@paustian.de

[¹] Siehe dazu die Gerichtsgebührentabelle des UPC unter:

https://www.unifiedpatentcourt.org/sites/default/files/upc_documents/ac_05_08072022_tabelle_gerichtsgebuhren_d.pdf

[²] Ebd.

[³] Ebd.

[⁴] Ebd.

[⁵] Ebd.

[⁶] Vgl. Hüttermann, A.: Einheitspatent und Einheitliches Patentgericht, Teil 3: Das Einheitliche Patentgericht, Abschnitt 4: Berufungsverfahren, Kapitel 12: Strategische Überlegungen betreffend Berufungen, Rn. 1233

[⁷] Siehe dazu das Jahresbericht 2024 des UPC

[⁸] Näheres dazu unter: https://www.unifiedpatentcourt.org/en/news/unified-patent-court-upc-announces-setting-third-panel-court-appeal